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   OLG Karlsruhe, 01.03.2022 - 1 W 85/21 (Wx)   

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https://dejure.org/2022,4049
OLG Karlsruhe, 01.03.2022 - 1 W 85/21 (Wx) (https://dejure.org/2022,4049)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2022 - 1 W 85/21 (Wx) (https://dejure.org/2022,4049)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. März 2022 - 1 W 85/21 (Wx) (https://dejure.org/2022,4049)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Betriebs-Berater

    Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund aus verhaltensbedingten Gründen

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Abwahl Aufsichtsrat, Anfechtungsklage, Beschlussanfechtungsklage, Beschlussmängel, Beschlussmängelklage, Beschlussmängelrecht, Beschlussmängelstreit, Beschlussmängelstreitigkeiten, Beschlussnichtigkeitsklage, Folgen bei Beschlussmängeln, Nichtigkeits- und ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Abberufung eines Mitglieds des Aufsichtsrates aus wichtigem Grund

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SE-VO Art. 9 Abs. 1 lit. c ii; AktG § 103 Abs. 3 S. 1
    Verhaltensbedingte Abberufung aus wichtigem Grund wegen Fehlverhaltens außerhalb der Aufsichtsratstätigkeit

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 103 Abs 3 S 1 AktG, § 103 Abs 3 S 2 AktG, Art 9 Abs 1c EGV 2157/2001, Art 9 Abs 1ii EGV 2157/2001
    Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund aus verhaltensbedingten Gründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktiengesellschaft; Abberufung eine Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund; Abberufung eine Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund aus verhaltensbedingten Gründen

  • rechtsportal.de

    Aktiengesellschaft; Abberufung eine Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund; Abberufung eine Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund aus verhaltensbedingten Gründen

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen für die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund

Kurzfassungen/Presse (5)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund (SAP SE)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Erfolglose Beschwerde gegen Abberufung aus SAP-Aufsichtsrat

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abberufung eine Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund aus verhaltensbedingten Gründen

  • handelsblatt.com (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 29.10.2021)

    SAP lässt Aufsichtsratsmitglied abberufen - Gericht stimmt zu

  • rnz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.11.2021)

    SAP: Ex-Betriebsratschef wehrt sich gegen Rauswurf aus Aufsichtsrat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 527
  • MDR 2022, 582
  • VersR 2022, 949
  • WM 2022, 2081
  • NZG 2022, 557
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 01.10.2007 - 20 W 141/07

    Aktiengesellschaft: Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds wegen Anmaßung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2022 - 1 W 85/21
    3.1 Das einen unbestimmten Rechtsbegriff beinhaltende Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes (in der Person des abzuberufenden Aufsichtsratsmitglieds) ist aufgrund einer wertenden Beurteilung der - vom Gericht festzustellenden - Umstände des Einzelfalles auszufüllen (vgl. OLG München, Beschl. v. 28.08.2018 - 31 Wx 61/17 [juris Rn. 2]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.10.2007 - 20 W 141/07 [juris Rn. 10]; MünchKomm/AktG - Habersack , 5. Aufl. 2019, § 103 Rn. 39).

    Ein die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds tragender wichtiger Grund in dessen Person ist im Allgemeinen gegeben, wenn ein Verbleiben des Mitgliedes im Aufsichtsrat bis zum Ablauf seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist (arg. § 626 Abs. 1 BGB und § 84 Abs. 3 AktG; vgl. auchSchmidt/Lutter- Drygala , AktG, 4. Aufl. 2020, § 103 Rn. 14; Grigoleit - Grigoleit/Tomasic , AktG, 2. Aufl. 2020, § 103 Rn. 17; Frodermann/Janott - Henning , Hdb AktienR, 9. Aufl. 2017, § 8 Rn. 60 Fn.116; KK/AktG- Mertens/Cahn , AktG, 3. Aufl. 2013, § 103 Rn. 33), insbesondere weil der weitere Verbleib im Amt die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt oder eine sonstige Schädigung der Gesellschaft erwarten lässt (vgl. OLG München, Beschl. v. 28.08.2018 - 31 Wx 61/17 [juris Rn. 3]; Beschl. v. 28.08.2018 - 31 Wx 135/18 [BeckRS 2018, 20539 Rn. 5]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.10.2007 - 20 W 141/07 [juris Rn. 10]; Bürgers/Körber/Lieder - Bürgers/Fischer , AktG, 5. Aufl. 2021, § 103 Rn. 11).

    Denn bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kommt es unter dem Gesichtspunkt der Corporate Governance (siehe auch dortige Grundsätze 10 [Satz 4] und19 [Satz 1] DCGK) wesentlich auf das Unternehmensinteresse an einer funktionsfähigen Überwachung durch den Aufsichtsrat (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.10.2007 - 20 W 141/07 [juris Rn. 11]; Hirte/Mülbert/Roth - Hopt/Roth , AktG, 5. Aufl. 2018, § 103 Rn. 67) und damit - auch - auf die eine solche gewährleistende persönliche Integrität von dessen Mitgliedern und die Vereinbarkeit einer weiteren Aufsichtsratstätigkeit mit der Verpflichtung des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder auf das Unternehmensinteresse an (vgl. auch MünchKomm/AktG- Habersack , 5. Aufl. 2019, § 103 Rn. 40).

  • OLG München, 28.08.2018 - 31 Wx 61/17

    Gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2022 - 1 W 85/21
    3.1 Das einen unbestimmten Rechtsbegriff beinhaltende Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes (in der Person des abzuberufenden Aufsichtsratsmitglieds) ist aufgrund einer wertenden Beurteilung der - vom Gericht festzustellenden - Umstände des Einzelfalles auszufüllen (vgl. OLG München, Beschl. v. 28.08.2018 - 31 Wx 61/17 [juris Rn. 2]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.10.2007 - 20 W 141/07 [juris Rn. 10]; MünchKomm/AktG - Habersack , 5. Aufl. 2019, § 103 Rn. 39).

    Ein die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds tragender wichtiger Grund in dessen Person ist im Allgemeinen gegeben, wenn ein Verbleiben des Mitgliedes im Aufsichtsrat bis zum Ablauf seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist (arg. § 626 Abs. 1 BGB und § 84 Abs. 3 AktG; vgl. auchSchmidt/Lutter- Drygala , AktG, 4. Aufl. 2020, § 103 Rn. 14; Grigoleit - Grigoleit/Tomasic , AktG, 2. Aufl. 2020, § 103 Rn. 17; Frodermann/Janott - Henning , Hdb AktienR, 9. Aufl. 2017, § 8 Rn. 60 Fn.116; KK/AktG- Mertens/Cahn , AktG, 3. Aufl. 2013, § 103 Rn. 33), insbesondere weil der weitere Verbleib im Amt die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt oder eine sonstige Schädigung der Gesellschaft erwarten lässt (vgl. OLG München, Beschl. v. 28.08.2018 - 31 Wx 61/17 [juris Rn. 3]; Beschl. v. 28.08.2018 - 31 Wx 135/18 [BeckRS 2018, 20539 Rn. 5]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.10.2007 - 20 W 141/07 [juris Rn. 10]; Bürgers/Körber/Lieder - Bürgers/Fischer , AktG, 5. Aufl. 2021, § 103 Rn. 11).

  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der Aktiengesellschaft: Gefährdung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2022 - 1 W 85/21
    3.2.2 Unabhängig davon, dass die Aufsichtsratsmitglieder (auch) außerhalb der Wahrnehmung ihrer Organfunktion zumindest eine allgemeine Rücksichtnahmepflicht gegenüber den Interessen der Gesellschaft trifft (§ 242 BGB; vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11 [juris Rn. 194]; KK/AktG - Mertens/Cahn , AktG, 3. Aufl. 2013, § 116 Rn. 26), kann ein wichtiger Grund nach alledem insbesondere dann vorliegen, wenn Verfehlungen - auch außerhalb der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats - einen Rückschluss auf die mangelnde Eignung als Aufsichtsratsmitglied, beispielsweise eine mangelnde Zuverlässigkeit, zulassen und/oder zumindest ein - tatsächlicher - Bezug zwischen ihnen und der Tätigkeit als Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht (vgl. auch BeckOGK - Spindler , 01.09.2021, § 103 AktG Rn. 34; Hirte/Mülbert/Roth - Hopt/Roth , AktG, 5. Aufl. 2018, § 103 Rn. 63 sowie - wiederum zum Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied [§ 84 Abs. 3 AktG] - BeckOGK - Fleischer , 01.09.2021, § 84 AktG Rn. 137; MünchKomm/AktG - Spindler , 5. Aufl. 2019, § 84 Rn. 134; Hirte/Mülbert/Roth - Kort , AktG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 156).
  • BGH, 21.12.1979 - II ZR 244/78

    Schadenersatz wegen Vorlegens eines für die Aktiengesellschaft schädlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2022 - 1 W 85/21
    Denn zum einen ist die Spaltung einer Person mit kollidierenden Pflichten in solche Verhaltensweisen, die nur dem einen, nicht aber zugleich dem anderen Verantwortungsbereich zugeordnet werden könnten, wenn tatsächlich beide Bereiche betroffen sind, nicht möglich und eine solche Interessenkollision lässt die Pflichtwidrigkeit gegenüber der Gesellschaft nicht entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.1979 - II ZR 244/78 [juris Rn. 13]).
  • OLG München, 28.08.2018 - 31 Wx 135/18

    Handelsregisterbeschluss zur Abberufung eines Aufsichtsratsmitglied

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2022 - 1 W 85/21
    Ein die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds tragender wichtiger Grund in dessen Person ist im Allgemeinen gegeben, wenn ein Verbleiben des Mitgliedes im Aufsichtsrat bis zum Ablauf seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist (arg. § 626 Abs. 1 BGB und § 84 Abs. 3 AktG; vgl. auchSchmidt/Lutter- Drygala , AktG, 4. Aufl. 2020, § 103 Rn. 14; Grigoleit - Grigoleit/Tomasic , AktG, 2. Aufl. 2020, § 103 Rn. 17; Frodermann/Janott - Henning , Hdb AktienR, 9. Aufl. 2017, § 8 Rn. 60 Fn.116; KK/AktG- Mertens/Cahn , AktG, 3. Aufl. 2013, § 103 Rn. 33), insbesondere weil der weitere Verbleib im Amt die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt oder eine sonstige Schädigung der Gesellschaft erwarten lässt (vgl. OLG München, Beschl. v. 28.08.2018 - 31 Wx 61/17 [juris Rn. 3]; Beschl. v. 28.08.2018 - 31 Wx 135/18 [BeckRS 2018, 20539 Rn. 5]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.10.2007 - 20 W 141/07 [juris Rn. 10]; Bürgers/Körber/Lieder - Bürgers/Fischer , AktG, 5. Aufl. 2021, § 103 Rn. 11).
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